Sozialrecht

Schwerbehindertenausweis

Für Schwerbehinderte Kinder gibt es zahlreiche finanzielle Nachteilsausgleiche, wenn sie als schwerbehindert anerkannt sind. Zuständig hierfür sind die Versorgungsämter. Sie legen den Grad der Behinderung fest und stellen die Schwerbehindertenausweise aus.

Der Antrag an das für den Wohnort zuständige Versorgungsamt leitet gemäß § 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) das sogenannte Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz ein. Der Antragsteller hat die Möglichkeit seinen Antrag zu beschränken und auf die Feststellung bestimmter Behinderungen, die für ihn diskriminierend wirken könnten, zu verzichten. Im Antrag sollen außer den Leiden, deren Feststellung als Behinderung begehrt wird, auch die behandelnden Ärzte angegeben werden. Das Versorgungsamt zieht dann von diesen Ärzten Befundberichte bei, die vom versorgungsärztlichen Dienst oder von einem Außengutachter, gegebenenfalls nach einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers, ausgewertet und beurteilt werden.

Zur Beurteilung des Grades der Behinderung herzkranker Kinder gibt es von Kinderkardiologen aufgestellte Richtlinien.

Die Definition

Das Versorgungsamt stellt nach § 4 Abs. 1 SchwbG auf Antrag des Behinderten das Vorliegen einer oder mehrerer Behinderungen fest. Nach § 3 Abs. 1 SchwbG ist die Behinderung »die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht«. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Zentrales Definitionsmerkmal der Behinderung ist die Funktionsbeeinträchtigung. Behinderungen sind die bleibenden Folgen und Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Grad der Behinderung um 10 erreichen.

Grad der Behinderung (GbB)

Das Versorgungsamt stellt nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung, den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der GdB bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen und nicht nur auf die Einschränkungen im Erwerbsleben. Er ist gemäß § 3 Abs. 2 SchwbG, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Körperbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 erhalten u.a. nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen einen steuerfreien Pauschbetrag, wennUm eine möglichst einheitliche Beurteilung des GdB zu gewährleisten, enthalten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz von 1983 eine Tabelle, in der die Grade der Behinderung für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen, die an den Funktionssystemen des menschlichen Körpers auftreten können, angeführt sind. Diese Tabellenwerte setzen für einzelne Leiden eine gewisse Bandbreite an und sind flexible Richtlinienwerte. Je nach der besonderen Lage des Einzelfalls kann von ihnen mit einer die speziellen Gegebenheiten berücksichtigenden Begründung abgewichen werden. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, ist gemäß § 4 Abs. 3 SchwbG der Gesamtgrad der Behinderung festzustellen. Die für die einzelnen Behinderungen festgesetzten GdB dürfen dazu weder addiert noch dürfen andere Berechnungsmethoden angewendet werden. Maßgebend sind allein die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. In aller Regel ist bei der Beurteilung von der Behinderung mit der schwersten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und im Hinblick auf die weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß durch sie die Funktionsbeeinträchtigung verstärkt wird und deshalb der GdB erhöht werden muß. Zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur eine GdB von 10 bedingen, führen meist nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen.

Merkzeichen

Bestimmte Folgen einer gesundheitlichen Schädigung werden im Schwerbehindertenausweis durch Merkzeichen kenntlich gemacht, wenn diese neben dem Vorliegen von Behinderungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.

G:  Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

B:  Notwendigkeit ständiger Begleitung

H:  Hilflosigkeit

aG:  Außergewöhnliche Gehbehinderung

Bl:  Blindheit

1.Kl:  Notwendigkeit der Benutzung der 1. Wagenklasse

RF:  Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

FeststellungsbescheidDas Versorgungsamt erteilt einen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid gemäß § 4 Abs. 1 SchwbG, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkzeichen angegeben werden. Ein Feststellungsbescheid wird auch erteilt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt, jedoch nicht, wenn die einzige oder wenn mehrere Behinderungen keinen Gesamt-GdB von 20 erreichen. In diesem Fall wird ein Ablehnungsbescheid erteilt, in dessen Gründen die Behinderungen angeführt werden.

Der AusweisBeträgt der festgestellte GdB mindestens 50, stellt das Versorgungsamt gemäß § 4 Abs. 5 SchwbG einen Ausweis mit Lichtbild über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den GdB und gegebenenfalls die weiteren Merkzeichen aus. Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten, die Schwerbehinderten nach dem SchwbG, und von Nachteilsausgleichen, die ihnen nach anderen Vorschriften oder auf freiwilliger Grundlage zustehen, ab dem Zeitpunkt des Antrags. Er wird in der Regel befristet für fünf Jahre erteilt und gegebenenfalls verlängert. Bei Neufeststellungen wegen Verschlimmerung oder Besserung der Leiden wird er nach Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheides berichtigt. Behinderte mit einem GdB von 30 oder 40 erhalten eine entsprechende Bescheinigung.

Weitere Informationen und detaillierte Erläuterungen zum Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen gibt es bei den Versorgungsämtern.

Noch eine Anmerkung: Es gibt Eltern, die auf den Schwerbehindertenausweis freiwillig verzichten, weil sie ihn als Manifestation der Behinderung ihres Kindes ansehen. Der Schwerbehindertenausweis ist jedoch lediglich eine Formalität, die zur Dokumentation der Beeinträchtigungen notwendig ist und den betroffenen Familien steuerliche Entlastungen und weitere Vergünstigungen ermöglicht, ohne die sie ansonsten im täglichen Leben stark benachteiligt wären. Er dient als Nachteilsausgleich und ist ein notwendiges Instrument zu Wahrung der sozialen Gerechtigkeit in der Gesellschaft. Dem Kind geht es durch den Ausweis nicht schlechter.

Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) § 33b [k.F. ab 01.01.2002] Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen [Fassung ab dem Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz – StEuglG) vom 19.12.2000 BGBl. I 2000 S. 1790] [Inkrafttreten: 01.01.2002] (1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). (2) Die Pauschbeträge erhalten 1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; 2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder b) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30 310 Euro von 35 und 40 430 Euro von 45 und 50 570 Euro von 55 und 60 720 Euro von 65 und 70 890 Euro von 75 und 80 1.060 Euro von 85 und 90 1.230 Euro von 95 und 100 1.420 Euro. Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro. (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist. (5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

Hilfsmittel

WC-Schlüssel für Behindertentoiletten:

Inhaber eines Schwer-behinderten-ausweises mit einem GdB von 70 oder mehr und dem Merkzeichen G oder den Merkzeichen aG, B, H oder Bl. können einen Schlüssel für Behindertentoiletten der deutschen Tank- und Rastanlagen und Behindertentoiletten in Städten und Gemeinden anfordern.

Der Schlüssel kostet zusammen mit einem Verzeichnis der Behinderten-Toiletten 20 Euro und kann bestellt werden beim

Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e.V.:

CBF Darmstadt
Pallaswiesen-straße. 123a
64293 Darmstadt
Tel.: (06151)81220
Fax: (06151)812281