Vereinssatzung

In Überarbeitung – Änderung in 2022

Satzung vom 29.03.2014

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kinderherzen heilen – Eltern herzkranker Kinder Gießen“.  Der Verein ist in das Vereinsregister Gießen eingetragen.

Sitz des Vereins ist Gießen.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereines ist die Verbesserung der Situation herzkranker Kinder und Jugendlicher, sowie die Beratung, Betreuung und Unterstützung der betroffenen Familien.  Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch

  • Betreuung der Eltern vor, bei und nach stationären Aufenthalten
  • Schaffen von Kontaktstellen für betroffene Eltern innerhalb und außerhalb der Klinik
  • Förderung sozialer Kontakte betroffener Kinder und Jugendlicher untereinander
  • regelmäßiger Information und Weiterbildung der Eltern durch Arbeitsgruppen und Vortragsveranstaltungen
  • Unterstützung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen
  • Unterstützung der kinderkardiologischen Abteilung der Universitätsklinik Gießen im medizinischen und sozialen Bereich
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Verbesserung der Behandlung herzkranker Kinder
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung eines breiteren Bewußtseins für herzkranke Kinder und Jugendliche.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient den in § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.10.1990 (§§ 51 ff AO 77).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied werden können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Der Verein hat

  1. aktive Mitglieder, sie haben Stimmrecht, sofern sie volljährig sind;
  2. Fördermitglieder; Fördermitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins ideell und materiell unterstützt.  Sie haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten und kein Stimmrecht.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Sinn und
Zweck der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu zahlen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentlichen Mitglieder können jederzeit schriftlich ihre Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kundigen.  Eingezahlte Beiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod bzw.  Auflösung oder Liquidation bei juristischen Personen.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann im Falle Vereinsschädigenden Verhaltens von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.  Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde.  Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Für Fördermitglieder gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 6 Finanzierung

Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden

  1. durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder
  2. durch Spenden
  3. durch Zuwendungen und Beihilfen

aufgebracht.

Die Höhe und Fälligkeit der von den aktiven Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge und Umlagen sowie die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mindestbeiträge der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan und hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Entlastung von Rechnungsprüfern
  • Erlaß von Ordnungen
  • Beschlußfassung über Anträge insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Entscheidung über Beschwerden beim Ausschluß eines Mitgliedes vom Vorstand

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.  Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch Brief unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.  Es ist ein Protokoll zu führen.  Der Protokollführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.  Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.  Es ist allen Mitgliedern zu übersenden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive volljährige Mitglied eine Stimme.  Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied ist zulässig.  Die Bevollmächtigung ist durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.  Die Vertretung von mehr als zwei weiteren Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder mittels Stimmkarte.  Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur einstimmig beschlossen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen.  Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünfzehn Personen; mindestens zwei und höchstens drei Vorsitzenden, dem Schatzmeister und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.  Eine Personalunion ist möglich.

Der Vorstand muss zu 75 % aus Eltern herzkranker Kinder oder herzkranker Erwachsener bestehen.

Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister.  Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Auch der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB muss zu 75% aus Eltern herzkranker Kinder oder herzkranker Erwachsener bestehen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Der Vorstand bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wurde, im Amt.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.  Eine Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorsitzenden einberufen werden.  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.  Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.

Der Vorstand kann sich zur Erledigung laufender Geschäfte eines Geschäftsführers bedienen und diesem die für seine Amtsführung erforderlichen Vollmachten erteilen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, kann der Vorstand beschließen, eine Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder und Vorstandsmitglieder aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG zu bezahlen.

§ 10 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in medizinischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu beraten.  Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.  Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.  Für die Wahlen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Vorstand entsprechend.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf zusätzliche Personen in den Beirat zu berufen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter.  Zu Rechnungsprüfern können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.  Sie müssen nicht dem Verein angehören.

Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben.

Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Über Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, § 8 Abs. 6.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die  Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit einem noch zu benennenden Bestimmungszweck an die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der klinischen Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin an den Universitäten Gießen und Marburg mbH.  Diese hat das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützig i.S.d. Vereinszweckes zu verwenden.