::: §1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr :::
Der Verein führt den Namen »Kinderherzen heilen Eltern herzkranker Kinder Gießen«.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Gießen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
::: §2 Zweck und Aufgaben :::
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation herzkranker Kinder und Jugendlicher,
sowie die Beratung, Betreuung und Unterstützung der betroffenen Familien.
Der Satzungszweck
wird unter anderem verwirklicht durch
- Betreuung der Eltern vor, bei und nach stationären
Aufenthalten - Schaffen von Kontaktstellen für betroffene Eltern innerhalb und außerhalb der Klinik
- Förderung sozialer Kontakte betroffener Kinder und Jugendlicher untereinander - regelmäßige
Information und Weiterbildung der Eltern im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen
- Unterstützung der kinderkardiologischen Abteilung der Universitätsklinik Gießen im
medizinischen und sozialen Bereich - Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung eines breiteren
Bewußtseins für herzkranke Kinder und Jugendliche.
::: §3 Gemeinnützigkeit :::
Der Verein dient den in §2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.10.1990 (§§ 51 ff AO 77).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
::: §4 Mitgliedschaft :::
Mitglied werden können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Der Verein hat
a) aktive Mitglieder, sie haben Stimmrecht, sofern sie volljährig sind;
b) Fördermitglieder; Fördermitglied kann jeder werden, der die Zwecke des
Vereins ideell und materiell unterstützt. Sie haben jährliche Mitgliedsbeiträge
zu leisten und kein Stimmrecht.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu zahlen.
::: § 5 Beendigung der Mitgliedschaft :::
Die ordentlichen Mitglieder können jederzeit schriftlich ihre Mitgliedschaft
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eingezahlte Beiträge werden nicht, auch
nicht anteilig, zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod
bzw. Auflösung oder Liquidation bei juristischen Personen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann im Falle vereinsschädigenden Verhaltens
von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in
dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Der Beschluß
des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Für Fördermitglieder gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
::: § 6 Finanzierung :::
Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden
a) durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder
b) durch Spenden
c) durch Zuwendungen und Beihilfen
aufgebracht.
Die Höhe und Fälligkeit der von den aktiven Mitgliedern zu zahlenden
Jahresbeiträge und Umlagen sowie die Höhe und Fälligkeit der jährlichen
Mindestbeiträge der Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
::: § 7 Organe des Vereins :::
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat.
::: § 8 Mitgliederversammlung :::
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan und hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Entlastung von Rechnungsprüfern
- Erlaß von Ordnungen
- Beschlußfassung über Anträge insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflosung
- Entscheidung über Beschwerden beim Ausschluß eines Mitgliedes vom Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr,
möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von vier Wochen durch Brief unter Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung
entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem
von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter
geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer
ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Es ist allen Mitgliedern zu übersenden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive volljährige
Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung durch einen
Bevollmächtigten oder ein anderes Mitglied ist zulässig.
Die Bevollmächtigung ist durch die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachzuweisen. Die Vertretung von mehr als zwei
weiteren Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder mittels Stimmkarte.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit,
zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines
kann nur einstimmig beschlossen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
::: § 9 Vorstand :::
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens neun Personen;
mindestens zwei und höchstens drei Vorsitzende und der Schatzmeister.
Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB sind der/die Vorsitzende(n),
und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zum Ende der
Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wurde,
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
Der Vorstand kann sich zur Erledigung laufender Geschäfte eines
Geschäftsführers bedienen und diesem die für seine Amtsführung
erforderlichen Vollmachten erteilen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
::: § 10 Beirat :::
Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in medizinischen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu beraten.
Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Für die Wahlen gelten die
Vorschriften über die Wahlen zum Vorstand entsprechend.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf zusätzliche Personen
in den Beirat zu berufen.
::: § 11 Rechnungsprüfung :::
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer
und einen Stellvertreter. Zu Rechnungsprüfern können nur Personen
gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen nicht
dem Verein angehören.
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der
Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit der Einnahmen
und Ausgaben.
Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht vorzulegen. Über Beanstandungen ist zuvor der Vorstand
zu informieren.
::: § 12 Auflösung des Vereins :::
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden, § 8 Abs. 6.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das vorhandene Vermögen mit einem noch zu benennenden Bestimmungszweck
an die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der klinischen Forschung
auf dem Gebiet der Humanmedizin an den Universitäten Gießen und Marburg mbH.
Diese hat das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützig
i. S. d. Vereinszweckes zu verwenden.
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